Es darf nicht möglich sein, digitale Grundaufzeichnungen nachträglich verändern zu können.
Punkte des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) sind z.B.:
- Technische Sicherheitseinrichtung (TSE):
- Kassensysteme müssen durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt sein, sodass keine Löschung von Umsätzen mehr möglich ist.
- Eine Nichtbeanstandungsregelung zur Umsetzung einer völligen Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme erfolgt dann, wenn diese bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
- Mitteilungspflicht nach § 146 a AO:
- Kassen müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung beim Finanzamt mitgeteilt werden – offene Ladenkassen jedoch nicht. Die Außerbetriebnahme von Kassen muss ebenfalls mitgeteilt werden – auch bei Diebstahl oder Defekt.
- Angaben zur Mitteilung sind:
- Name der steuerpflichtigen Person
- Steuernummer, Wirtschafts- oder Identifikationsnummer
- Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungsgerätes
- Art der zertifizierten Sicherungseinrichtung und Art des verwendeten Aufzeichnungssystems
- Jedes einzelne elektronische Aufzeichnungsgerät mit Kassenfunktion je Betriebsstätte oder Einsatzortes
- Anschaffungs- und Abschaffungsdatum
- Belegausgabepflicht:
- Zu jedem Geschäftsfall muss ein Beleg ausgestellt werden und dem Kunden angeboten werden. Auch hier sind offene Ladenkassen ausgenommen, auch in Österreich.
- Kunden sind nicht dazu verpflichtet, den Beleg auch anzunehmen.
- Die Beleg-Ausgabe muss digital (Zustellung an Kunden per PDF oder JPG) oder in Papierform erfolgen.
- Punkte zum Aufbau eines Kassenbelegs:
- Name und Anschrift
- Datum und Uhrzeit
- Art und Menge
- Transaktionsnummer
- Brutto-Rechnungsbetrag, Steuersatz und Steuerbetrag
- Seriennummer des Kassensystems und des Sicherheitsmoduls
- Betrag je Zahlungsart
- Signaturzähler
- Prüfwert